Seit dem 01.01.2024 erfolgt die Inbetriebnahme aller neuen privaten Ladestationen für E-Autos gemäß der Grundlagen des §14a EnWG.
Was das genau für deine Wallbox bedeutet und was du beachten dabei musst, erfährst du in diesem Artikel.
Inhalt
Im Rahmen der Energiewende werden in privaten Haushalten in den kommenden Jahren eine große Anzahl an Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher wie auch Wärmepumpen angeschlossen.
Die neuen Verbraucher sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden können. Die über 500 Stromnetzbetreiber (EVUs) in Deutschland müssen gleichzeitig eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sicherstellen und in die Lage versetzt werden, Überlastsituationen entgegenzuwirken.
Die Bundesnetzagentur hat daher im Jahr 2023 eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geschaffen.
Seit dem 1. Januar 2024 erfolgt die Inbetriebnahme einer neuen privaten Wallbox daher gemäß der Grundlagen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Bestehende Wallboxen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und fallen nicht unter §14a EnWG.
Zusammenfassung § 14a des Energiewirtschaftsgesetz für Wallboxen
Der §14a des Energiewirtschaftsgesetz kann in Hinblick auf private Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) wie folgt zusammengefasst werden:
Geltungsbereich
Da jede Wallbox eine Mindestladeleistung von 4,2kW (6A pro Phase) hat, fallen alle privaten Ladesäulen unter den §14a EnWG.
22kW Wallbox Genehmigung entfällt
Der Netzbetreiber darf den Betrieb einer Ladestation nicht ablehnen. Der bisherige Genehmigungsprozess von 22kW Ladeleistung entfällt. Auch wenn der Paragraf 14a bereits zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, befinden sich aktuell viele Strom-Netzbetreiber noch in einer Übergangssituation und haben bislang noch nicht die neuen Regeln der Bundesnetzagentur auf Ihren Internetseiten aufgenommen.
Stromnetzstabilisierung
Mit dem Entfall der Notwendigkeit der Genehmigung des Anschlusses einer Wallbox erhält der Netzbetreiber das Recht die Ladeleistung einer Wallbox bei der Gefahr einer Überlast-Situation temporär steuern und reduzieren zu dürfen. Die Steuerung darf nur in Notfällen erfolgen, darf pro Tag maximal 2 Stunden lang andauern und muss vom Netzbetreiber transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch im Fall einer Drosselung werden jeder Ladestation vom Netzbetreiber mind. 4,1kW / 6A zur Verfügung gestellt.
Netzentgeltreduzierung
In Verbindung mit der Möglichkeit der Stromnetzstabilisierung, werden Besitzer von Wallboxen zukünftig auch die Möglichkeit erhalten, von reduzierten Netzentgelten zu partizipieren.
Umsetzung der "Dimmung" durch Netzbetreiber
Bisweilen dokumentieren die meisten Netzbetreiber lediglich die Anforderungen, welche die Grundlagen für eine mögliche Steuerung schaffen. In der Regel besteht die Minimalanforderung hierbei aus dem zusätzlichen Verlegen eines Steuerkabels zur Wallbox. Intelligente (FNN)-Steuerboxen für private Haushalte sind aktuell bei so gut wie keinem Netzbetreiber im Einsatz.
Technisch ergeben sich in der Regel die folgenden Regelungsoptionen:
Nutzung Rundsteuerempfänger
Auf Basis bestehender Steuerungstechnik besteht bei den Netzbetreibern die Möglichkeit der Nutzung von Rundsteuerempfängern. Diese sind bereits seit vielen Jahrzehnten etabliert und könnten Wallboxen mit Steuersignalen dimmen.
Der DaheimLader Touch besitzt für eine Kommunikation mit dem Rundsteuerempfänger einen potentialfreien Kontakt. Der Anschluss des potentialfreien Kontaktes befindet sich links neben dem Anschluss des PE. Mit dem potentialfreien Kontakt kann eine Dimmung der Wallbox in 1-Ampere Schritten auf minimal 6A erfolgen.
Im DaheimLader Smart ist kein potentialfreier Kontakt verbaut und eine Dimmung der Wallbox über ein Steuerkabel eines Rundsteuerempfängers nicht möglich.
Netzunterbrechung – Reduzierung auf 1-phasigen Betrieb
Um eine Mindestladeleistung von 4,1kW zu erzielen, könnte der Netztreiber eine Unterbrechung einzelner Stromphasen der Wallboxen einfordern und damit die Stromversorgung des L2 und L3 unterbrechen lassen und auf einer Phase mit 16A weiter laden lassen (entspricht ebenso 4,1kW Mindestladeleistung).
Der DaheimLader Touch und DaheimLader Smart schalten bei einer Stromunterbrechung mit dem „Abschalten“ der Phase 2 und Phase 3, sowie dem nachfolgenden Neustart nicht in einen Fehlermodus.
Um laufende Ladevorgänge nach einer Unterbrechung des Netzbetreibers automatisch fortsetzen zu können, muss die Wallbox im Plug-and-Charge Modus betrieben werden.
FNN-Steuerung
FNN-Steuerungsboxen werden in Verbindung mit der nächsten Generation an Stromzählern, den sogenannten Smart Meter Gateways zum Einsatz kommen. Mit diesen Steuerungsboxen besteht zukünftig die Option mit dem Backend eines Netzbetreibers (EVU) „intelligenter“ zu kommunizieren und lokal in Interaktion mit Verbrauchern über offene Kommunikationsschnittstellen (potentialfreier Kontakt / Modbus / EEBus) zu interagieren. Aktuell ist mit dem verpflichtenden Rollout von Smart Meter Gateways, wie auch Steuerboxen ab dem Jahr 2028 zu rechnen.
Auf Basis der bestehenden Schnittstellen (v.a. ModBus TCP) des DaheimLader Touch und Smart werden wir eine Integration einzelner FNN-Steuerungen zur Verfügung stellen.
Fazit
Nach unserer Einschätzung werden in den kommenden 1-2 Jahren nur sehr wenige Netzbetreiber von Ihrem Recht einer möglichen Dimmung von Wallboxen Gebrauch machen und entsprechende Steuerungstechnik in Privathaushalten einfordern.
Wir rechnen damit, dass die Netzsteuerung in Verbindung mit dem Rollout der Smart-Meter Infrastruktur zunächst ab 2025 in Gewerbebetrieben mit intensiver Stromlast eingeführt werden wird und Privathaushalte ab 2028 mit den modernen Smart-Meter-Gateways versorgt werden.
Um heute, nach der Installation des DaheimLaders auf Änderungswünsche des Netzbetreibers eingehen zu können, empfehlen wir daher zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich ein zusätzliches Steuerungskabel zur Wallbox zu verlegen.
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